Daraus kann mit Rücksicht auf die gesetzliche Systematik nur der Schluss gezogen werden, es sei tatsächlich nur die erstinstanzliche Parteirolle gemeint; mit Rücksicht auf die Fassung von § 77 Abs. 1 ZPO wäre ausdrücklich auch in § 77 Abs. 2 ZPO vom "Rechtsmittelbeklagten" die Rede, wenn tatsächlich die zweitinstanzliche Parteirollenverteilung gemeint wäre. Meint § 77 Abs. 2 ZPO aber tatsächlich nur den Beklagten - und entsprechend Widerbeklagten -, so gelten die geschilderten Grundsätze für den Kläger im umgekehrten Sinne ohne weiteres auch für den Beklagten: