b) Zu prüfen ist demgemäss die Frage, ob eine Kautionspflicht des Beklagten bestehen kann, wenn der Kläger die Berufung erhebt. § 77 Abs. 1 ZPO regelt ausdrücklich die Kautionspflicht für die "Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt und die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift"; demgegenüber spricht § 77 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO lediglich vom "Beklagten". Daraus kann mit Rücksicht auf die gesetzliche Systematik nur der Schluss gezogen werden, es sei tatsächlich nur die erstinstanzliche Parteirolle gemeint;