Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 zu dieser Verfügung fest, fehle es an Sondervorschriften für die im Rechtsmittelverfahren zu leistende Kaution und sei eine eigenständige Kautionsauflage durch die zweite Instanz anerkannt, so dränge es sich geradezu auf, das Verursacherprinzip auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden und die Kaution unbekümmert um die erstinstanzliche Rollenverteilung dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen, der sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinde und dem Rechtsmittelbeklagten ein weiteres Verfahren aufzwinge; dem entspreche die Kautionsregelung im bundesgerichtlichen Verfahren. b)