Mit dem Urteil der Vorinstanz wurden indessen die Prozesschancen und Prozessrisiken ein erstes Mal abgewogen, so dass zumindest der erste Anschein dafür spricht, dass der Kläger im Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen hat. Könnte der Berufung führende Beklagte gleichwohl eine Kautionierung des Klägers im Berufungsverfahren verlangen, geschähe dies unter Umständen nur, um den Kläger von der Weiterverfolgung seiner mutmasslich begründeten Ansprüche abzuhalten; dies wäre aber eine missbräuchliche, weil zweckwidrige Rechtsausübung, die schon bei der Auslegung der Kautionsvorschriften mitzuberücksichtigen ist (Merz, Berner Kommentar, Art. 2 ZGB N 285 ff.; SGGVP 1989 Nr. 50).