Für das thurgauische Recht steht fest, dass den Kläger weder nach alter noch nach neuer ZPO eine Kautionspflicht im Berufungsverfahren trifft, wenn der Beklagte die Berufung ergreift: Es muss der allgemeine Grundsatz gelten, dass - vorbehältlich des Falles, dass der Beklagte den Kläger durch Provokation oder anderweitige richterliche Verfügung zur Klage genötigt hat - nur der Kläger, der Widerkläger und der Rechtsmittelkläger kautionspflichtig sind (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 265). Es besteht kein Grund, weshalb der Kläger kautionspflichtig bleiben soll, wenn er sich mit dem Urteil der Vorinstanz abfindet (BGE 65 II 25);