RBOG 1994 Nr. 21 Die Kautionspflicht trifft im Rechtsmittelverfahren nur den Rechtsmittelkläger 1. Das Bezirksgericht wies die Widerklage des Gesuchstellers ab, worauf dieser Berufung erhob und mit der Berufungsbegründung den Antrag stellte, die Gegenpartei sei gestützt auf § 77 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu verpflichten, für die mutmasslichen Parteikosten des Berufungsverfahrens eine Kaution zu leisten. 2. a) Für das thurgauische Recht steht fest, dass den Kläger weder nach alter noch nach neuer ZPO eine Kautionspflicht im Berufungsverfahren trifft, wenn der Beklagte die Berufung ergreift: