Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass anlässlich der letzten Revision der Zivilprozessordnung die Frage der Kautionsauflage im Ehrverletzungsprozess gar nicht aufgeworfen wurde. Jedenfalls kann aus dem Fehlen einer Diskussion zu diesem Punkt nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber hätte, wenn er sich dieser Problematik bewusst geworden wäre, eine andere Regelung getroffen, beispielsweise bestimmte Kautionsgründe für das Ehrverletzungsverfahren als nicht anwendbar erklärt. Rekurskommission, 2. Mai 1994, ZR 94 44