weder werden sie in der Strafprozessordnung erwähnt, noch enthält diese eigene Kautionsbestimmungen für das Ehrverletzungsverfahren. e) In Uebereinstimmung mit Schneider (S. 113) ist somit festzuhalten, dass die Kautionsvorschriften der thurgauischen Zivilprozessordnung ohne Bedenken auch in Ehrverletzungsstreitigkeiten angewendet werden können. Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass anlässlich der letzten Revision der Zivilprozessordnung die Frage der Kautionsauflage im Ehrverletzungsprozess gar nicht aufgeworfen wurde.