Dieser Ueberblick macht deutlich, dass die Anwendbarkeit der zivilprozessualen Vorschriften auf das Ehrverletzungsverfahren seit langem der herrschenden Rechtslage entspricht und zudem mit der Strafprozessordnung gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben wird. Vorbehalten werden lediglich die in der Strafprozessordnung festgehaltenen Ausnahmen nach §§ 172‑177 StPO. Die zivilprozessualen Bestimmungen über die Kautionsauflage gehören nicht zu diesen Ausnahmen; weder werden sie in der Strafprozessordnung erwähnt, noch enthält diese eigene Kautionsbestimmungen für das Ehrverletzungsverfahren.