, neu §§ 171 ff. StPO) eine inhaltliche Aenderung lediglich in bezug auf die Beweisabnahme (vorher § 184 Abs. 3, neu § 175 Abs. 3 StPO). Die übrigen Aenderungen waren redaktioneller Natur oder betrafen die neue Numerierung der Paragraphen. Die Zuweisung der Behandlung von Ehrverletzungsklagen in den Zivilprozess blieb unangefochten. Dieser Ueberblick macht deutlich, dass die Anwendbarkeit der zivilprozessualen Vorschriften auf das Ehrverletzungsverfahren seit langem der herrschenden Rechtslage entspricht und zudem mit der Strafprozessordnung gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben wird.