mit Recht sei indessen darauf hingewiesen worden, dass sich die bisherige Ordnung bewährt habe und kein Anlass zu grundsätzlichen Aenderungen bestehe (Grossratsprotokoll Nr. 227 vom 26. Juni 1967, S. 11). In den Erläuterungen an die Stimmbürger zur Abstimmungsvorlage führte der Regierungsrat aus (S. 7), gewöhnliche Ehrverletzungsklagen seien wie bisher im Zivilprozessverfahren durchzuführen, während Amtsehrverletzungen im Strafverfahren verfolgt würden. Anlässlich der letzten Revision der Strafprozessordnung, welche zur heute geltenden Fassung führte, erfuhren die Bestimmungen über das Ehrverletzungsverfahren (vorher §§ 180 ff., neu §§ 171 ff.