Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, wollte man an der bisherigen Lösung, die sich bewährt hatte, nichts ändern. So erklärte der Präsident der vorberatenden Kommission des Grossen Rates anlässlich der Detailberatung im Grossen Rat, man habe sich auch darüber unterhalten, ob das Strafverfahren in Ehrverletzungssachen dem Bezirksamt oder dem Gerichtspräsidenten als Instruktionsrichter übertragen werden sollte; mit Recht sei indessen darauf hingewiesen worden, dass sich die bisherige Ordnung bewährt habe und kein Anlass zu grundsätzlichen Aenderungen bestehe (Grossratsprotokoll Nr. 227 vom 26. Juni 1967, S. 11).