StGB zum Gegenstand, doch hatte dies keinen Einfluss auf die Zuweisung dieser Fälle in das Zivilverfahren. Bei der Schaffung der thurgauischen Strafprozessordnung, angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971, wurde diese Zuweisung durch die Einführung einer ausdrücklichen Regelung in § 180 bestätigt. Die neue Bestimmung hielt fest, dass "für Ehrverletzungsklagen ... das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung mit den nachfolgenden Einschränkungen" gelte. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, wollte man an der bisherigen Lösung, die sich bewährt hatte, nichts ändern.