Auch mit der Einführung der Zivilprozessordnung vom 29. April 1928 (aZPO) änderte sich nichts daran, dass die gerichtliche Geltendmachung der Ehrverletzungstatbestände dem Zivilprozess zugewiesen waren. So bestimmte § 12 aZPO, für die Beurteilung von Ehrverletzungsklagen sei das Gericht zuständig, in dessen Gebiet die Ehrverletzung begangen worden sei oder der Beklagte wohne. Seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches am 1. Januar 1942 hatten solche Ehrverletzungsverfahren zwar neu die Tatbestände nach den Art. 173 ff. StGB zum Gegenstand, doch hatte dies keinen Einfluss auf die Zuweisung dieser Fälle in das Zivilverfahren.