seiner Unterschrift zugestehe, sowohl in das Protokoll als auch in die Weisung aufzunehmen seien (Thurgauisches Rechtsbuch, Gerichtliche Abteilung, 2.A., 1908, S. 294 f., mit den dort zu § 75 BPO zitierten Gerichtsentscheiden, die sich ausschliesslich auf Ehrverletzungsverfahren beziehen). Diese Injurienstreitigkeiten betrafen die Ehrverletzungsdelikte im Sinn der §§ 223 ff. des Strafgesetzes für den Kanton Thurgau vom 15. Juni 1841/ 23. März 1868. Auch mit der Einführung der Zivilprozessordnung vom 29. April 1928 (aZPO) änderte sich nichts daran, dass die gerichtliche Geltendmachung der Ehrverletzungstatbestände dem Zivilprozess zugewiesen waren.