Bereits unter der Herrschaft der Bürgerlichen Prozessordnung vom 1. Mai 1867 (BPO) wurden Ehrverletzungsklagen im Rahmen eines Zivilprozesses behandelt, obwohl die damals geltenden strafprozessualen Regelungen ‑ in erster Linie das Gesetz betreffend das bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Strafsachen und die gerichtliche Abwandlung der korrektionellen Straffälle sowie der an die Gerichte überwiesenen Polizeiübertretungen vom 26. November 1867 ‑ nicht auf das Zivilverfahren verwiesen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 75 Abs. 2 BPO, wo für das Verfahren vor dem Friedensrichter vorgeschrieben wurde, dass bei "Injurienstreitigkeiten" diejenigen Aeusserungen, welche der Beklagte mit