d) Bereits unter der Herrschaft der Bürgerlichen Prozessordnung vom 1. Mai 1867 (BPO) wurden Ehrverletzungsklagen im Rahmen eines Zivilprozesses behandelt, obwohl die damals geltenden strafprozessualen Regelungen ‑ in erster Linie das Gesetz betreffend das bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Strafsachen und die gerichtliche Abwandlung der korrektionellen Straffälle sowie der an die Gerichte überwiesenen Polizeiübertretungen vom 26. November 1867 ‑ nicht auf das Zivilverfahren verwiesen.