So würde wohl jegliche Berechtigung für die Durchführung eines Ehrverletzungsprozesses fehlen, wenn damit zu rechnen wäre, dass die Gerichtskosten wegen Uneinbringlichkeit schliesslich vom Staat getragen werden müssten, obwohl dieser an der Beurteilung der Streitigkeit grundsätzlich kein Inter-esse hat (Schneider, S. 114). d)