Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, denn die Regeln über die Kautionspflicht dienen nicht nur der Wahrung privater Interessen: Der Staat und die Gegenpartei sind gleichermassen davor zu schützen, dass die kautionspflichtige Partei Kosten und Schäden verursacht, die sie dann später nicht tragen kann oder will (Habscheid, N 467). So würde wohl jegliche Berechtigung für die Durchführung eines Ehrverletzungsprozesses fehlen, wenn damit zu rechnen wäre, dass die Gerichtskosten wegen Uneinbringlichkeit schliesslich vom Staat getragen werden müssten, obwohl dieser an der Beurteilung der Streitigkeit grundsätzlich kein Inter-esse hat (Schneider, S. 114).