Vielmehr hat es die nicht bedürftige Partei selbst in der Hand, durch Leistung der auferlegten Kaution das Ehrverletzungsverfahren voranzutreiben. Das Vorliegen eines Kautionsgrunds und dessen Berücksichtigung im Ehrverletzungsprozess hat somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Folge, dass die betreffende Person "ohne Straffolge beliebig beschimpft" werden könnte. c) Sodann macht die Vorinstanz geltend, die Möglichkeit der Kautionsauflage sei einzig als Schutz der Gegenpartei vor finanziellem Schaden entstanden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, denn die Regeln über die Kautionspflicht dienen nicht nur der Wahrung privater Interessen: