Dies gilt unabhängig davon, welcher Kautionsgrund im Sinn von § 77 ZPO gegeben ist. Falls hingegen eine Partei mit der Bezahlung von Kosten aus einem früheren Verfahren in Rückstand ist, ohne dass dies im Zusammenhang mit einer Bedürftigkeit stünde, und daher zu einer Kautionsleistung im Rahmen des (neuen) Ehrverletzungsprozesses verpflichtet wird, steht eine solche Kautionspflicht einem bundesrechtlich normierten Rechtsanspruch nicht im Weg. Vielmehr hat es die nicht bedürftige Partei selbst in der Hand, durch Leistung der auferlegten Kaution das Ehrverletzungsverfahren voranzutreiben.