§ 81 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen: Natürlichen Personen, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, wird auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und diese unentgeltliche Prozessführung befreit die Partei von der Leistung von Kautionen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Kautionsgrund im Sinn von § 77 ZPO gegeben ist.