Diese Argumentation vermischt die Voraussetzungen der Kautionspflicht und deren Folgen miteinander. Ein allfälliger bundesrechtlicher Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung eines Ehrverletzungstäters könnte nämlich erst dann verletzt werden, wenn einer klagenden Partei, welche zufolge Bedürftigkeit eine Sicherheitsleistung nicht aufbringen könnte, gleichzeitig eine Kautionspflicht auferlegt und die unentgeltliche Prozessführung versagt würden. Eine solche Möglichkeit ist aber ‑ mit Ausnahme der von vornherein als aussichtslos erscheinenden Prozesse ‑ nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen: