Ein weiterer Einwand der Vorinstanz geht dahin, das kantonale Prozessrecht dürfe einen bundesrechtlich normierten Rechtsanspruch nicht vereiteln. Es gebe Fälle, wo einem Kautionsgesuch nicht erfolgreich mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begegnet werden könne, nämlich dann, wenn eine Prozesspartei nicht wegen fehlender Geldmittel, sondern aus anderen Gründen mit Kosten im Rückstand sei. Diese Argumentation vermischt die Voraussetzungen der Kautionspflicht und deren Folgen miteinander.