Zürich 1977, S. 175 ff.). Zum zweiten möchte Habscheid, wie der zitierten Stelle seines Werks zu entnehmen ist, die Anwendung der Kautionsregeln offenbar dann nicht zulassen, wenn ein Statusprozess geführt wird, was die thurgauische Zivilprozessordnung bereits berücksichtigt, indem sie in § 77 Abs. 1 ZPO die Vaterschafts‑, Ehescheidungs‑ und Entmündigungsprozesse generell von der Kautionspflicht ausnimmt. b) Ein weiterer Einwand der Vorinstanz geht dahin, das kantonale Prozessrecht dürfe einen bundesrechtlich normierten Rechtsanspruch nicht vereiteln.