Aus zwei Gründen ist diese Lehrmeinung nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Zum ersten untersteht das Ehrverletzungsverfahren nach thurgauischem Prozessrecht nicht der Untersuchungsmaxime, sondern grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (vgl. Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 175 ff.).