Dennoch bezweifelt die Vorinstanz die uneingeschränkte Anwendbarkeit der zivilprozessualen Kautionsbestimmungen auf das Ehrverletzungsverfahren. a) Sie tut dies zunächst unter Hinweis auf Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess‑ und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 467), wo ausgeführt wird, die Prozesskautionsregeln würden nur für vermögensrechtliche Klagen gelten und nicht für Verfahren, welche das Gesetz der Untersuchungsmaxime unterstelle. Aus zwei Gründen ist diese Lehrmeinung nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz zu stützen.