Nach § 171 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen mit Ausnahme der Zuständigkeit und der "nachfolgenden Einschränkungen" ‑ gemeint sind die strafprozessualen Besonderheiten gemäss §§ 172‑177 StPO ‑ das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung. Betreffend die Sicherstellung oder Kaution, wie sie in §§ 76‑79 ZPO geregelt wird, enthalten die erwähnten Bestimmungen der Strafprozessordnung keinen Vorbehalt einer besonderen Regelung. Dennoch bezweifelt die Vorinstanz die uneingeschränkte Anwendbarkeit der zivilprozessualen Kautionsbestimmungen auf das Ehrverletzungsverfahren. a)