RBOG 1994 Nr. 20 Kautionspflicht im Ehrverletzungsverfahren § 171 aStPO (TG), § 77 aZPO (TG) 1. Im Rahmen eines Ehrverletzungsverfahrens ersuchte der Beklagte um Erlass einer Kautionsverfügung gegen die Klägerin. Die Bezirksgerichtliche Kommission wies das Kautionsbegehren ab. 2. Nach § 171 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen mit Ausnahme der Zuständigkeit und der "nachfolgenden Einschränkungen" ‑ gemeint sind die strafprozessualen Besonderheiten gemäss §§ 172‑177 StPO ‑ das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung.