{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-02", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--20_1994-05-02.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-20", "Checksum": "bbea0f90d06a171d38c4e4d0cfa43313"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 20", "ZR 94 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht im Ehrverletzungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:17", "Checksum": "37e239b83b0d5e741bd22f5bdccf6a46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)\nRegeste:\nKautionspflicht im Ehrverletzungsverfahren\n\n\nd) Bereits unter der Herrschaft der Bürgerlichen Prozessordnung vom 1. Mai 1867 (BPO) wurden Ehrverletzungsklagen im Rahmen eines Zivilprozesses behandelt, obwohl die damals geltenden strafprozessualen Regelungen ‑ in erster Linie das Gesetz betreffend das bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Strafsachen und die gerichtliche Abwandlung der korrektionellen Straffälle sowie der an die Gerichte überwiesenen Polizeiübertretungen vom 26. November 1867 ‑ nicht auf das Zivilverfahren verwiesen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 75 Abs. 2 BPO, wo für das Verfahren vor dem Friedensrichter vorgeschrieben wurde, dass bei \"Injurienstreitigkeiten\" diejenigen Aeusserungen, welche der Beklagte mit seiner Unterschrift zugestehe, sowohl in das Protokoll als auch in die Weisung aufzunehmen seien (Thurgauisches Rechtsbuch, Gerichtliche Abteilung, 2.A., 1908, S. 294 f., mit den dort zu § 75 BPO zitierten Gerichtsentscheiden, die sich ausschliesslich auf Ehrverletzungsverfahren beziehen). Diese Injurienstreitigkeiten betrafen die Ehrverletzungsdelikte im Sinn der §§ 223 ff. des Strafgesetzes für den Kanton Thurgau vom 15. Juni 1841/ 23. März 1868. Auch mit der Einführung der Zivilprozessordnung vom 29. April 1928 (aZPO) änderte sich nichts daran, dass die gerichtliche Geltendmachung der Ehrverletzungstatbestände dem Zivilprozess zugewiesen waren. So bestimmte § 12 aZPO, für die Beurteilung von Ehrverletzungsklagen sei das Gericht zuständig, in dessen Gebiet die Ehrverletzung begangen worden sei oder der Beklagte wohne. Seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches am 1. Januar 1942 hatten solche Ehrverletzungsverfahren zwar neu die Tatbestände nach den Art. 173 ff. StGB zum Gegenstand, doch hatte dies keinen Einfluss auf die Zuweisung dieser Fälle in das Zivilverfahren.\nBei der Schaffung der thurgauischen Strafprozessordnung, angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971, wurde diese Zuweisung durch die Einführung einer ausdrücklichen Regelung in § 180 bestätigt. Die neue Bestimmung hielt fest, dass \"für Ehrverletzungsklagen ... das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung mit den nachfolgenden Einschränkungen\" gelte. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, wollte man an der bisherigen Lösung, die sich bewährt hatte, nichts ändern. So erklärte der Präsident der vorberatenden Kommission des Grossen Rates anlässlich der Detailberatung im Grossen Rat, man habe sich auch darüber unterhalten, ob das Strafverfahren in Ehrverletzungssachen dem Bezirksamt oder dem Gerichtspräsidenten als Instruktionsrichter übertragen werden sollte; mit Recht sei indessen darauf hingewiesen worden, dass sich die bisherige Ordnung bewährt habe und kein Anlass zu grundsätzlichen Aenderungen bestehe (Grossratsprotokoll Nr. 227 vom 26. Juni 1967, S. 11). In den Erläuterungen an die Stimmbürger zur Abstimmungsvorlage führte der Regierungsrat aus (S. 7), gewöhnliche Ehrverletzungsklagen seien wie bisher im Zivilprozessverfahren durchzuführen, während Amtsehrverletzungen im Strafverfahren verfolgt würden.\nAnlässlich der letzten Revision der Strafprozessordnung, welche zur heute geltenden Fassung führte, erfuhren die Bestimmungen über das Ehrverletzungsverfahren (vorher §§ 180 ff., neu §§ 171 ff. StPO) eine inhaltliche Aenderung lediglich in bezug auf die Beweisabnahme (vorher § 184 Abs. 3, neu § 175 Abs. 3 StPO). Die übrigen Aenderungen waren redaktioneller Natur oder betrafen die neue Numerierung der Paragraphen. Die Zuweisung der Behandlung von Ehrverletzungsklagen in den Zivilprozess blieb unangefochten.\nDieser Ueberblick macht deutlich, dass die Anwendbarkeit der zivilprozessualen Vorschriften auf das Ehrverletzungsverfahren seit langem der herrschenden Rechtslage entspricht und zudem mit der Strafprozessordnung gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben wird. Vorbehalten werden lediglich die in der Strafprozessordnung festgehaltenen Ausnahmen nach §§ 172‑177 StPO. Die zivilprozessualen Bestimmungen über die Kautionsauflage gehören nicht zu diesen Ausnahmen; weder werden sie in der Strafprozessordnung erwähnt, noch enthält diese eigene Kautionsbestimmungen für das Ehrverletzungsverfahren.\ne) In Uebereinstimmung mit Schneider (S. 113) ist somit festzuhalten, dass die Kautionsvorschriften der thurgauischen Zivilprozessordnung ohne Bedenken auch in Ehrverletzungsstreitigkeiten angewendet werden können. Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass anlässlich der letzten Revision der Zivilprozessordnung die Frage der Kautionsauflage im Ehrverletzungsprozess gar nicht aufgeworfen wurde. Jedenfalls kann aus dem Fehlen einer Diskussion zu diesem Punkt nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber hätte, wenn er sich dieser Problematik bewusst geworden wäre, eine andere Regelung getroffen, beispielsweise bestimmte Kautionsgründe für das Ehrverletzungsverfahren als nicht anwendbar erklärt.\nRekurskommission, 2. Mai 1994, ZR 94 44"}