{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-02", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--20_1994-05-02.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-20", "Checksum": "bbea0f90d06a171d38c4e4d0cfa43313"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 20", "ZR 94 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht im Ehrverletzungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:17", "Checksum": "37e239b83b0d5e741bd22f5bdccf6a46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 02.05.1994 RBOG 1994 Nr. 20 (ZR 94 44)\nRegeste:\nKautionspflicht im Ehrverletzungsverfahren\n\nRBOG 1994 Nr. 20\nKautionspflicht im Ehrverletzungsverfahren\n§ 171 aStPO (TG), § 77 aZPO (TG)\n1. Im Rahmen eines Ehrverletzungsverfahrens ersuchte der Beklagte um Erlass einer Kautionsverfügung gegen die Klägerin. Die Bezirksgerichtliche Kommission wies das Kautionsbegehren ab.\n2. Nach § 171 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen mit Ausnahme der Zuständigkeit und der \"nachfolgenden Einschränkungen\" ‑ gemeint sind die strafprozessualen Besonderheiten gemäss §§ 172‑177 StPO ‑ das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung. Betreffend die Sicherstellung oder Kaution, wie sie in §§ 76‑79 ZPO geregelt wird, enthalten die erwähnten Bestimmungen der Strafprozessordnung keinen Vorbehalt einer besonderen Regelung. Dennoch bezweifelt die Vorinstanz die uneingeschränkte Anwendbarkeit der zivilprozessualen Kautionsbestimmungen auf das Ehrverletzungsverfahren.\na) Sie tut dies zunächst unter Hinweis auf Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess‑ und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 467), wo ausgeführt wird, die Prozesskautionsregeln würden nur für vermögensrechtliche Klagen gelten und nicht für Verfahren, welche das Gesetz der Untersuchungsmaxime unterstelle.\nAus zwei Gründen ist diese Lehrmeinung nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Zum ersten untersteht das Ehrverletzungsverfahren nach thurgauischem Prozessrecht nicht der Untersuchungsmaxime, sondern grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (vgl. Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 175 ff.). Zum zweiten möchte Habscheid, wie der zitierten Stelle seines Werks zu entnehmen ist, die Anwendung der Kautionsregeln offenbar dann nicht zulassen, wenn ein Statusprozess geführt wird, was die thurgauische Zivilprozessordnung bereits berücksichtigt, indem sie in § 77 Abs. 1 ZPO die Vaterschafts‑, Ehescheidungs‑ und Entmündigungsprozesse generell von der Kautionspflicht ausnimmt.\nb) Ein weiterer Einwand der Vorinstanz geht dahin, das kantonale Prozessrecht dürfe einen bundesrechtlich normierten Rechtsanspruch nicht vereiteln. Es gebe Fälle, wo einem Kautionsgesuch nicht erfolgreich mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begegnet werden könne, nämlich dann, wenn eine Prozesspartei nicht wegen fehlender Geldmittel, sondern aus anderen Gründen mit Kosten im Rückstand sei.\nDiese Argumentation vermischt die Voraussetzungen der Kautionspflicht und deren Folgen miteinander. Ein allfälliger bundesrechtlicher Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung eines Ehrverletzungstäters könnte nämlich erst dann verletzt werden, wenn einer klagenden Partei, welche zufolge Bedürftigkeit eine Sicherheitsleistung nicht aufbringen könnte, gleichzeitig eine Kautionspflicht auferlegt und die unentgeltliche Prozessführung versagt würden. Eine solche Möglichkeit ist aber ‑ mit Ausnahme der von vornherein als aussichtslos erscheinenden Prozesse ‑ nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen: Natürlichen Personen, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, wird auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und diese unentgeltliche Prozessführung befreit die Partei von der Leistung von Kautionen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Kautionsgrund im Sinn von § 77 ZPO gegeben ist. Falls hingegen eine Partei mit der Bezahlung von Kosten aus einem früheren Verfahren in Rückstand ist, ohne dass dies im Zusammenhang mit einer Bedürftigkeit stünde, und daher zu einer Kautionsleistung im Rahmen des (neuen) Ehrverletzungsprozesses verpflichtet wird, steht eine solche Kautionspflicht einem bundesrechtlich normierten Rechtsanspruch nicht im Weg. Vielmehr hat es die nicht bedürftige Partei selbst in der Hand, durch Leistung der auferlegten Kaution das Ehrverletzungsverfahren voranzutreiben. Das Vorliegen eines Kautionsgrunds und dessen Berücksichtigung im Ehrverletzungsprozess hat somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Folge, dass die betreffende Person \"ohne Straffolge beliebig beschimpft\" werden könnte.\nc) Sodann macht die Vorinstanz geltend, die Möglichkeit der Kautionsauflage sei einzig als Schutz der Gegenpartei vor finanziellem Schaden entstanden.\nDieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, denn die Regeln über die Kautionspflicht dienen nicht nur der Wahrung privater Interessen: Der Staat und die Gegenpartei sind gleichermassen davor zu schützen, dass die kautionspflichtige Partei Kosten und Schäden verursacht, die sie dann später nicht tragen kann oder will (Habscheid, N 467). So würde wohl jegliche Berechtigung für die Durchführung eines Ehrverletzungsprozesses fehlen, wenn damit zu rechnen wäre, dass die Gerichtskosten wegen Uneinbringlichkeit schliesslich vom Staat getragen werden müssten, obwohl dieser an der Beurteilung der Streitigkeit grundsätzlich kein Inter-esse hat (Schneider, S. 114)."}