In Belangen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, wo die Gemeinden den ihnen vom Bundesrecht auferlegten Verpflichtungen nachzukommen haben, scheint es jedoch angebracht, in analoger Anwendung dieser Bestimmung im Falle ihres Unterliegens auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten. Hingegen ist die Gemeinde dann, wenn dem Begehren um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug letztlich stattgegeben wird, verpflichtet, X sowohl für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidium als auch vor der Rekurskommission angemessen zu entschädigen (§ 75 Abs. 1 ZPO). Rekurskommission, 30. Mai 1994, ZR 94 73