Ein Verzicht auf Kostenüberbindung ist zwar gemäss gesetzlicher Vorschrift nur vorgesehen, wenn der Kanton finanziell belastet werden müsste (§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden). In Belangen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, wo die Gemeinden den ihnen vom Bundesrecht auferlegten Verpflichtungen nachzukommen haben, scheint es jedoch angebracht, in analoger Anwendung dieser Bestimmung im Falle ihres Unterliegens auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten.