Die Rekurskommission schützte den Rekurs von X und wies die Streitsache zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurück. 2. Dieser Ausgang des Verfahrens hätte konstanter Praxis entsprechend zur Folge (RBOG 1970 Nr. 16), dass dem Rekurrenten für die heutigen amtlichen Kosten einstweilen der Rückgriff auf die Gemeinde gewährt wird, und dass die Parteikosten bei der Hauptsache bleiben. Ein Verzicht auf Kostenüberbindung ist zwar gemäss gesetzlicher Vorschrift nur vorgesehen, wenn der Kanton finanziell belastet werden müsste (§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden).