RBOG 1994 Nr. 19 Fürsorgerische Freiheitsentziehung: Unterliegt die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren, sind ihr keine Verfahrenskosten zu überbinden Art. 397d aZGB (Stand vom 01.01.1981), § 75 aZPO (TG) 1. X war gestützt auf einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden. Sein Begehren um Entlassung aus der Klinik wies das Gerichtspräsidium ab. Die Rekurskommission schützte den Rekurs von X und wies die Streitsache zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurück.