jedem Falle bemüht werden können, in welchem schon ein (anderes) Gericht eine Kostennote auf ihre Uebereinstimmung mit dem Anwaltstarif überprüft hat. 4. Ob das Honorar, das der Berufungsbeklagte mit seiner strittigen Rechnung geltend macht, tarifkonform ist, kann vorliegend somit nur dann geprüft werden, wenn die Parteien eine besondere Honorarvereinbarung abgeschlossen hatten, oder wenn der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin vorgängig der Scheidungsverhandlung vor Bezirksgericht darüber orientierte, dass und aus welchen Gründen er dem Gericht eine Kostenrechnung mit einem geringeren Honorar einreichen werde. Rekurskommission, 8. August 1994, ZB 94 15