Daraus lassen sich in der Regel weitgehende, für die Honorarbemessung genügende Kenntnisse entnehmen. In den übrigen Fällen steht es einem Rechtsanwalt frei, entweder in seiner Kostennote zusätzliche Hinweise anzubringen oder im Rahmen der Eingaben oder Parteivorträge die in der Kostenrechnung aufgeführten Positionen näher zu begründen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich oder aus prozesstaktischen Ueberlegungen nicht angezeigt sein, so kann der Anwalt von der bereits erwähnten Möglichkeit der vorgängigen Orientierung des Klienten Gebrauch machen. e)