Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, bei der Bemessung im Rahmen des Entscheids über die Parteientschädigung finde eine Grobbeurteilung statt und in den anderen Fällen eine differenzierte Beurteilung. Dem Gericht, welches die Parteientschädigung festsetzt, stehen im übrigen die wichtigsten Unterlagen, die Aufschluss über die Anwaltstätigkeit geben können, nämlich die Prozessakten, zur Verfügung. Daraus lassen sich in der Regel weitgehende, für die Honorarbemessung genügende Kenntnisse entnehmen.