Diese Kriterien hat zudem das Gericht, welches eine Parteientschädigung festsetzt, genauso gewissenhaft zu berücksichtigen wie die Moderationsbehörde oder der ordentliche Zivilrichter, der über die Honorarforderung eines Anwalts befindet; in allen diesen Verfahren haben die Beteiligten - die (entschädigungspflichtige) Gegenpartei des Hauptprozesses ebenso wie der Anwalt und seine Klientschaft - einen Anspruch auf eine sorgfältige Beurteilung. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, bei der Bemessung im Rahmen des Entscheids über die Parteientschädigung finde eine Grobbeurteilung statt und in den anderen Fällen eine differenzierte Beurteilung.