Diese Argumentation übersieht zunächst, dass die auf den Anwaltstarif gestützte Festlegung eines Anwaltshonorars in keinem Fall ohne Ermessensentscheid auskommt, wie beispielsweise § 2 Abs. 2 des Anwaltstarifs vom 9. Juli 1991, wonach sich die Grundgebühr innerhalb des tarifarischen Rahmens nach dem notwendigen Zeitaufwand, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache bemisst, deutlich macht. Diese Kriterien hat zudem das Gericht, welches eine Parteientschädigung festsetzt, genauso gewissenhaft zu berücksichtigen wie die Moderationsbehörde oder der ordentliche Zivilrichter, der über die Honorarforderung eines Anwalts befindet;