d) Schliesslich erwägt die Vorinstanz, im Unterschied zur Honorarbemessung im internen Verhältnis zwischen Parteivertreter und Klient sei die Festlegung der Parteientschädigung nur eine grobe Beurteilung. Diese Argumentation übersieht zunächst, dass die auf den Anwaltstarif gestützte Festlegung eines Anwaltshonorars in keinem Fall ohne Ermessensentscheid auskommt, wie beispielsweise § 2 Abs. 2 des Anwaltstarifs vom 9. Juli 1991, wonach sich die Grundgebühr innerhalb des tarifarischen Rahmens nach dem notwendigen Zeitaufwand, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache bemisst, deutlich macht.