Die Ausführungen der Vorinstanz zur unterschiedlichen Rechtsnatur der Parteientschädigung und des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts sowie zur begrifflichen Unterscheidung in Honorarnote und Kostennote treffen zwar zu, doch vermögen diese Unterschiede betreffend Rechtsnatur und Bezeichnung nichts daran zu ändern, dass einem Anwalt im Normalfall schon nach Treu und Glauben die Obliegenheit zukommt, wenn er dem Gericht eine Kostenrechnung vorlegt, darin betragsmässig jene Anwaltskosten geltend zu machen, die er auch von seinem Klienten verlangen will. d)