Im weiteren unterscheidet die Vorinstanz zwischen der Parteientschädigung nach § 75 ZPO als einem auf öffentlichrechtlicher Basis, d.h. auf Prozessrecht beruhenden Anspruch einerseits und dem Honoraranspruch des Anwalts als auftragsrechtlichem Anspruch mit privatrechtlicher Grundlage andererseits. Der Anwalt reiche deshalb - bei sorgfältiger Terminologie - keine Honorarnote, sondern eine Kostennote ein, in welcher die Gebühr gemäss Anwaltstarif lediglich einen Anhaltspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung darstelle.