Auf diese Weise wird der Anwalt sowohl seinen eigenen Interessen als auch denjenigen seiner Klientschaft, die ja im Fall des vollständigen Obsiegens nicht nur eine teilweise, sondern eine vollständige Entschädigung seitens der Gegenpartei erwartet, gerecht. Sollte es - einmal abgesehen vom Vorliegen einer diesbezüglichen klaren Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient - ausnahmsweise aus bestimmten Gründen als notwendig oder opportun erscheinen, vor Gericht eine gegenüber den effektiven Vergütungsansprüchen des Rechtsanwalts reduzierte Anwaltsentschädigung zu fordern, muss der Rechtsanwalt seinen Klienten vor der Gerichtsverhandlung unter Angabe der Gründe darüber orientieren und sich