Als nächstes bemängelt die Vorinstanz, der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei sei, wenn er mit dem Entscheid des Gerichts über die Parteientschädigung bzw. über seinen Honoraranspruch nicht einverstanden sei, nicht in der Lage, seinen Standpunkt auf dem Rechtsweg geltend zu machen, weil er das Urteil mit dem missliebigen Kostenspruch nicht im eigenen Namen weiterziehen könne. Ein Rechtsanwalt hat indessen bei Anwendung der von ihm zu erwartenden beruflichen Sorgfalt durchaus die Möglichkeit, auf die bestehende Rechtslage Rücksicht zu nehmen: