Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung muss daher zwangsläufig auch über das Ausmass dieser Ansprüche des Anwalts entschieden werden, auch wenn diese nicht den Hauptgegenstand des Prozesses bilden. b) Als nächstes bemängelt die Vorinstanz, der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei sei, wenn er mit dem Entscheid des Gerichts über die Parteientschädigung bzw. über seinen Honoraranspruch nicht einverstanden sei, nicht in der Lage, seinen Standpunkt auf dem Rechtsweg geltend zu machen, weil er das Urteil mit dem missliebigen Kostenspruch nicht im eigenen Namen weiterziehen könne.