Schon der Ansatz dieser Schlussfolgerung erweist sich als nicht zutreffend: Wie sich aus § 75 Abs. 1 ZPO ergibt, umfasst die Parteientschädigung alle durch die Gegenpartei verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe. Dazu gehören auch die durch den Prozess hervorgerufenen Auslagen für den eigenen Anwalt, bestehend aus dessen Ansprüchen auf das Honorar und den Ersatz der Baraufwendungen. Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung muss daher zwangsläufig auch über das Ausmass dieser Ansprüche des Anwalts entschieden werden, auch wenn diese nicht den Hauptgegenstand des Prozesses bilden.