Die Vorinstanz hält diese Rechtsprechung für nicht haltbar. a) Zunächst führt die Vorinstanz aus, der Anwalt als Rechtsvertreter der obsiegenden Partei stehe im Verfahren, in welchem die Parteientschädigung zu beurteilen sei, in keinem Verhältnis zur Gegenpartei. Es bestehe nur ein Rechtsverhältnis zur eigenen Klientschaft, welches jedoch nicht Gegenstand des Prozesses sei. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass mit dem Entscheid über die Parteientschädigung auch über den Honoraranspruch des Rechtsvertreters derjenigen Partei befunden werde, der eine Entschädigung zugesprochen werde. Schon der Ansatz dieser Schlussfolgerung erweist sich als nicht zutreffend: