Die Rekurskommission des Obergerichts schloss sich in ihrem Rückweisungsentscheid, welcher in der vorliegenden Streitsache erging, dieser Rechtsprechung an. Sie hielt fest, für das Zivilgericht gelte dasselbe wie für die Moderationsbehörde: Wie im Strafprozess entscheide auch im Zivilprozess der Zivilrichter über die Parteikosten - unter Vorbehalt des Wettschlagens - abschliessend. Für eine Zusatzhonorarforderung des Rechtsanwalts bestehe damit nur dann Raum, wenn hierüber eine Vereinbarung zwischen Anwalt und Klient abgeschlossen worden sei. 3. Die Vorinstanz hält diese Rechtsprechung für nicht haltbar.