{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--18_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-18", "Checksum": "76bbeef92e5b4442669165746c1b9716"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bindung des Anwalts an das durch das Gericht festgesetzte Honorar; Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:18", "Checksum": "4d0e5f0fb49857d2cb998b807b3205cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 18\nRegeste:\nBindung des Anwalts an das durch das Gericht festgesetzte Honorar; Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\nd) Schliesslich erwägt die Vorinstanz, im Unterschied zur Honorarbemessung im internen Verhältnis zwischen Parteivertreter und Klient sei die Festlegung der Parteientschädigung nur eine grobe Beurteilung.\nDiese Argumentation übersieht zunächst, dass die auf den Anwaltstarif gestützte Festlegung eines Anwaltshonorars in keinem Fall ohne Ermessensentscheid auskommt, wie beispielsweise § 2 Abs. 2 des Anwaltstarifs vom 9. Juli 1991, wonach sich die Grundgebühr innerhalb des tarifarischen Rahmens nach dem notwendigen Zeitaufwand, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache bemisst, deutlich macht. Diese Kriterien hat zudem das Gericht, welches eine Parteientschädigung festsetzt, genauso gewissenhaft zu berücksichtigen wie die Moderationsbehörde oder der ordentliche Zivilrichter, der über die Honorarforderung eines Anwalts befindet; in allen diesen Verfahren haben die Beteiligten - die (entschädigungspflichtige) Gegenpartei des Hauptprozesses ebenso wie der Anwalt und seine Klientschaft - einen Anspruch auf eine sorgfältige Beurteilung. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, bei der Bemessung im Rahmen des Entscheids über die Parteientschädigung finde eine Grobbeurteilung statt und in den anderen Fällen eine differenzierte Beurteilung. Dem Gericht, welches die Parteientschädigung festsetzt, stehen im übrigen die wichtigsten Unterlagen, die Aufschluss über die Anwaltstätigkeit geben können, nämlich die Prozessakten, zur Verfügung. Daraus lassen sich in der Regel weitgehende, für die Honorarbemessung genügende Kenntnisse entnehmen. In den übrigen Fällen steht es einem Rechtsanwalt frei, entweder in seiner Kostennote zusätzliche Hinweise anzubringen oder im Rahmen der Eingaben oder Parteivorträge die in der Kostenrechnung aufgeführten Positionen näher zu begründen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich oder aus prozesstaktischen Ueberlegungen nicht angezeigt sein, so kann der Anwalt von der bereits erwähnten Möglichkeit der vorgängigen Orientierung des Klienten Gebrauch machen.\ne) Die von der Vorinstanz angeführten Gründe für ein Abweichen von der Rechtsprechung gemäss RBOG 1983 Nr. 53 vermögen, wie zusammenfassend festzuhalten ist, nicht zu überzeugen.\nf) Die Hinweise des Berufungsbeklagten auf anderslautende Gebührenregelungen in anderen Kantonen sowie auf Meinungsäusserungen von Kommissionsmitgliedern im Zusammenhang mit der Ueberarbeitung des Thurgauischen Anwaltstarifs sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Das Obergericht ging als zuständiger Verordnungsgeber weder anlässlich der Schaffung des Anwaltstarifs vom 9. Juli 1991 noch beim Erlass des vorher geltenden Gebührentarifs vom 7. September 1982 davon aus, eine gerichtlich überprüfte Kostenrechnung sei für das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient nicht verbindlich. Für diese Lösung sprechen im übrigen Gründe der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie: Die anwaltlich vertretene Partei darf im Normalfall schon nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die von ihrem Vertreter dem Gericht vorgelegte Rechnung die Anwaltskosten vollständig abdeckt, und die Gerichte - Moderationsbehörde oder ordentlicher Zivilrichter - sollten nicht in jedem Falle bemüht werden können, in welchem schon ein (anderes) Gericht eine Kostennote auf ihre Uebereinstimmung mit dem Anwaltstarif überprüft hat.\n4. Ob das Honorar, das der Berufungsbeklagte mit seiner strittigen Rechnung geltend macht, tarifkonform ist, kann vorliegend somit nur dann geprüft werden, wenn die Parteien eine besondere Honorarvereinbarung abgeschlossen hatten, oder wenn der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin vorgängig der Scheidungsverhandlung vor Bezirksgericht darüber orientierte, dass und aus welchen Gründen er dem Gericht eine Kostenrechnung mit einem geringeren Honorar einreichen werde.\nRekurskommission, 8. August 1994, ZB 94 15\nEine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 23. Juni 1995 ab."}